Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 227 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter
Stand: 10.06.2019
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen gilt § 240 entsprechend.
Wird zitiert von 63 Entscheidungen zu § 227 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 11.01.1995 – 1 BvR 892/88Heranziehung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu Sozialversicherungsbeiträgen ohne Berücksichtigung bei der Berechnung von LohnersatzleistungenZitiert von 69
- BVerfG, 24.05.2000 – 1 BvL 1/98Nichtberücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei Berechnung von LohnersatzleistungenZitiert von 33
- BSG, 03.07.2013 – B 12 KR 27/12 R(Krankenversicherung - Beitragsbemessung - freiwillig versichertes Mitglied - Auffangpflichtversicherter - keine Beitragspflicht der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG)Zitiert von 15
- BSG, 14.05.2002 – B 12 KR 15/01 RZitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.06.2015 – L 9 KR 414/14
- BSG, 19.08.2015 – B 12 KR 8/14 R(Krankenversicherung - Auffang-Versicherungspflichtiger - Rentenbezug - Sozialhilfeempfänger - Beitragsbemessung - keine Beitragspflicht des vom Rentenversicherungsträger nach § 249a SGB 5 zu tragenden Beitragsanteils - Beitragsübernahme durch Sozialhilfeträger gem § 32 SGB 12 unterliegt Beitragsbemessung nach § 240 SGB 5)Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- SG Halle, 13.10.2025 – S 17 AY 37/25 ERZitiert von 1
- LSG Hessen, 12.12.2024 – L 8 KR 194/23
- LSG Hamburg, 28.11.2024 – L 1 KR 103/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 227 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.10.1989 Ausfertigung
§ 227 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBl. I 1822)
BGBl. 1989 I S. 1822
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